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G 1.8 Brand- und Explosionsschutz

  Die häufigsten Gefahren

  • Brandgefahr
  • Explosionsgefahr

  Maßnahmen

Explosionsschutz

  • Verhindern oder Begrenzen des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre, z. B. Verwendung geschlossener Systeme
  • explosionsgefährdete Bereiche festlegen (siehe Tabelle 1) und in Zonen nach Wahrscheinlichkeit des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre unterteilen
  • Zonen kennzeichnen  1 
  • explosionsgefährdete Bereiche auf das Werksgelände begrenzen; Verbot der Zone 0 innerhalb von Gebäuden beachten
  • Zündquellen vermeiden, z. B. Schweißfunken
  • Betriebsmittel entsprechend der Zoneneinteilung auswählen
  • Betriebsmittel vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen untersuchen
  • Potenzial leitfähiger Anlageteile ausgleichen und erden, elektrostatische Aufladung vermeiden
  • Blitzschutzanlage installieren
  • offene Flammen und Temperaturen oberhalb der Zündtemperatur vermeiden

Zone Definition
0 Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, dass explosionsfähige Atmosphäre ständig oder langzeitig auftritt
1 Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, dass explosionsfähige Atmosphäre gelegentlich auftritt
2 Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, dass explosionsfähige Atmosphäre nur selten und kurzzeitig auftritt

Tabelle 1: Definition von
Explosionsschutzzonen

  • Verbot von Rauchen und offenem Feuer aussprechen  2 
  • Schweiß-, Schneid- und Lötarbeiten nur mit schriftlicher Arbeitsgenehmigung durchführen
  • Bereitstellung von Handmessgeräten

Brandschutz

  • Maßnahmen gegen Entstehung und Ausbreitung von Bränden treffen
  • Brandschutzplan erstellen  3 
  • brandgefährdete Bereiche festlegen und kennzeichnen, mit explosionsgefährdeten Bereichen abstimmen
  • Schutzabstände und Schutzstreifen festlegen und einhalten
  • Schutzabstände und Schutzstreifen auf das Werksgelände beschränken
  • Betriebsmittel entsprechend den Bereichen auswählen
  • Verbot von Rauchen und offenem Feuer aussprechen  2 
  • Schweiß-, Schneid- und Lötarbeiten nur mit schriftlicher Arbeitsgenehmigung durchführen
  • Angriffswege für Feuerlösch-, Rettungs- und Arbeitsgeräte vorsehen und freihalten
  • Feuerlöscheinrichtungen bereitstellen; Feuerlöscheinrichtungen regelmäßig prüfen
  • regelmäßige Unterweisungen und Brandschutzübungen durchführen, wenn möglich unter Einbeziehung der Feuerwehr; Umgang mit Feuerlöschern üben  4 
  • Brandschutzbeauftragte bestellen
  • schwer entflammbare Schutzkleidung tragen



  >   Weitere Informationen

  • Tiefbohrverordnung
  • DIN V VDE 0185 „Blitzschutz“
  • A 1.12

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