Inhaltsverzeichnis > G 1 – Öl- und Gasgewinnung > G 1.8
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G 1.8 Brand- und Explosionsschutz
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Die häufigsten Gefahren
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Brandgefahr
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Explosionsgefahr
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Maßnahmen
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Explosionsschutz
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- Verhindern oder Begrenzen des Auftretens
gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre, z. B.
Verwendung geschlossener Systeme
- explosionsgefährdete Bereiche festlegen (siehe
Tabelle 1) und in Zonen nach Wahrscheinlichkeit
des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger
Atmosphäre unterteilen
- Zonen kennzeichnen 1
- explosionsgefährdete Bereiche auf das Werksgelände
begrenzen; Verbot der Zone 0 innerhalb
von Gebäuden beachten
- Zündquellen vermeiden, z. B. Schweißfunken
- Betriebsmittel entsprechend der Zoneneinteilung
auswählen
- Betriebsmittel vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen
Abständen untersuchen
- Potenzial leitfähiger Anlageteile ausgleichen und
erden, elektrostatische Aufladung vermeiden
- Blitzschutzanlage installieren
- offene Flammen und Temperaturen oberhalb der
Zündtemperatur vermeiden
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| Zone |
Definition |
| 0 |
Bereiche, in denen
damit zu rechnen ist,
dass explosionsfähige
Atmosphäre ständig
oder langzeitig auftritt |
| 1 |
Bereiche, in denen
damit zu rechnen ist,
dass explosionsfähige
Atmosphäre gelegentlich
auftritt |
| 2 |
Bereiche, in denen
damit zu rechnen ist,
dass explosionsfähige
Atmosphäre nur selten
und kurzzeitig auftritt |
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Tabelle 1: Definition von
Explosionsschutzzonen
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Verbot von Rauchen und offenem Feuer aussprechen 2
-
Schweiß-, Schneid- und Lötarbeiten nur mit
schriftlicher Arbeitsgenehmigung durchführen
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Bereitstellung von Handmessgeräten
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Brandschutz
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- Maßnahmen gegen Entstehung und Ausbreitung
von Bränden treffen
- Brandschutzplan erstellen 3
- brandgefährdete Bereiche festlegen und kennzeichnen,
mit explosionsgefährdeten Bereichen
abstimmen
- Schutzabstände und Schutzstreifen festlegen und
einhalten
- Schutzabstände und Schutzstreifen auf das
Werksgelände beschränken
- Betriebsmittel entsprechend den Bereichen
auswählen
- Verbot von Rauchen und offenem Feuer aussprechen 2
- Schweiß-, Schneid- und Lötarbeiten nur mit
schriftlicher Arbeitsgenehmigung durchführen
- Angriffswege für Feuerlösch-, Rettungs- und
Arbeitsgeräte vorsehen und freihalten
- Feuerlöscheinrichtungen bereitstellen; Feuerlöscheinrichtungen
regelmäßig prüfen
- regelmäßige Unterweisungen und Brandschutzübungen
durchführen, wenn möglich unter
Einbeziehung der Feuerwehr; Umgang mit Feuerlöschern
üben 4
- Brandschutzbeauftragte bestellen
- schwer entflammbare Schutzkleidung tragen
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> Weitere Informationen
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Tiefbohrverordnung
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DIN V VDE 0185 „Blitzschutz“
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A 1.12
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