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A 4.1 Sprengarbeiten
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Die häufigsten Gefahren
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- Zündung von Sprengstoffresten aus Versagern
und im Haufwerk durch Anbohren oder beim Wegladen
- Beseitigen von stehengebliebenen Wand- und
Wandfußteilen
- Steinflug
- ungewollte Zündung von Sprengstoff durch Feuer,
Funkenflug und Erwärmungen über 75° C
- Gesundheitsgefährdung durch giftige Sprengschwaden 1
- Einwirkung von elektrischer Energie auf die Zündanlage,
z. B. aus Leitungen, Elektrostatik, Funk
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Maßnahmen
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Voraussetzungen zum Sprengen
- Erlaubnis und Befähigung nach dem Sprengstoffgesetz
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Anzeigepflicht
- Sprengungen sind der zuständigen staatlichen
Behörde fristgemäß anzuzeigen.
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Verantwortung
- Bei Sprengarbeiten ist allein der Sprengberechtigte
verantwortlich und weisungsberechtigt.
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Sprengsignale
- Die Bedeutung der Sprengsignale
2 muss durch
Beschilderung und Unterweisung bekannt sein.
Sie lauten:
1. Sprengsignal – ein langer Ton – sofort in
Deckung gehen,
2. Sprengsignal – zwei kurze Töne – es wird
gezündet,
3. Sprengsignal – drei kurze Töne – das Sprengen
ist beendet.
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Allgemeine Anforderungen
- Sprengverfahren in Abhängigkeit von Geologie
(Vorkommen) und gewünschtem Sprengergebnis
(z. B. kleinstückig/großstückig) auswählen
- Zündverfahren anwenden, die das vollständige
Umsetzen der Ladesäulen von Sprengstoffen
garantieren
- Bohrlöcher sind auf freien Durchgang und Neigung
zu überprüfen 3
- Bohrergebnis im Protokoll festhalten
- beim Laden von losem Sprengstoff und Schwarzpulver:
zugelassenen Trichter 4 verwenden und
sofort Besatz aufbringen
- beim Schneiden von Sprengschnur: ausrieselndes
Nitropenta entsorgen
- Sprengbereiche festlegen und absperren
- aus Zündbunkern 5 oder sicherer Entfernung (außerhalb
des Sprengbereiches) zünden
- nicht in Sprengschwaden aufhalten
- Sprengstelle erst freigeben, wenn keine Gefahr für
Leben und Gesundheit mehr besteht
- für Sprengmittel sind besondere Bedingungen für
Lagerung und Transport einzuhalten
- Einhalten von Sicherheitsabständen bei Feuer-,
Schneid- und Schweißarbeiten
- Einhalten von Sicherheitsabständen bei
elektrischer Beeinflussung
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Störungsbeseitigung
- Versagerbeseitigung nur durch fachkundige
Person mit staatlicher Befähigung oder durch
Sprengsachverständigen
- bei Störungen: Ursache ermitteln und Verfahren
optimieren
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Anforderungen an das Personal
- Der Umgang ist nur Personen mit staatlicher
Befähigung erlaubt.
- Sprenghelfer müssen zuverlässig, körperlich
geeignet und mindestens 18 Jahre alt sein und
unter ständiger Aufsicht eines Sprengberechtigten
stehen.
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Betriebsanweisungen
- Es müssen Festlegungen vorliegen über:
- den Transport von Sprengmitteln,
- das Aufbewahren von Sprengmitteln in Lagern,
- das vorübergehende Aufbewahren von
Sprengmitteln,
- das Verhalten bei der Durchführung der
Sprengarbeit,
- das Verhalten bei Verlust, Fund und Beseitigung
von Sprengmitteln,
- das Antreffen von Versagern.
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Persönliche Schutzausrüstungen
Schutzschuhe und Schutzhelm, bei gelatinösen
Sprengstoffen evtl. geeignete Handschuhe
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> Weitere Informationen
- Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe
- 1. – 3. Verordnung zum Sprengstoffgesetz
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz
- Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen
- Unfallverhütungsvorschrift(en), siehe Anhang
- BGI 698 “Sicherheit bei Sprengarbeiten“
- BGI 699 „Kommentar zur UVV Sprengarbeiten“
- BGI 700 „Vermessung und Berechnung von Großbohrlochsprengungen“
- CBT-Programm „Sicher und wirtschaftlich sprengen” der StBG
- Zulassungsbeschränkungen des Herstellers beachten (Beipackzettel)
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