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A 4.1 Sprengarbeiten

  Die häufigsten Gefahren

  • Zündung von Sprengstoffresten aus Versagern und im Haufwerk durch Anbohren oder beim Wegladen
  • Beseitigen von stehengebliebenen Wand- und Wandfußteilen
  • Steinflug
  • ungewollte Zündung von Sprengstoff durch Feuer, Funkenflug und Erwärmungen über 75° C
  • Gesundheitsgefährdung durch giftige Sprengschwaden  1 
  • Einwirkung von elektrischer Energie auf die Zündanlage, z. B. aus Leitungen, Elektrostatik, Funk

  Maßnahmen

Voraussetzungen zum Sprengen

  • Erlaubnis und Befähigung nach dem Sprengstoffgesetz

Anzeigepflicht

  • Sprengungen sind der zuständigen staatlichen Behörde fristgemäß anzuzeigen.

Verantwortung

  • Bei Sprengarbeiten ist allein der Sprengberechtigte verantwortlich und weisungsberechtigt.

Sprengsignale

  • Die Bedeutung der Sprengsignale  2  muss durch Beschilderung und Unterweisung bekannt sein.
    Sie lauten: 
    1. Sprengsignal – ein langer Ton – sofort in Deckung gehen,
    2. Sprengsignal – zwei kurze Töne – es wird gezündet,
    3. Sprengsignal – drei kurze Töne – das Sprengen ist beendet.



Allgemeine Anforderungen

  • Sprengverfahren in Abhängigkeit von Geologie (Vorkommen) und gewünschtem Sprengergebnis (z. B. kleinstückig/großstückig) auswählen
  • Zündverfahren anwenden, die das vollständige Umsetzen der Ladesäulen von Sprengstoffen garantieren
  • Bohrlöcher sind auf freien Durchgang und Neigung zu überprüfen  3 
  • Bohrergebnis im Protokoll festhalten
  • beim Laden von losem Sprengstoff und Schwarzpulver: zugelassenen Trichter  4  verwenden und sofort Besatz aufbringen
  • beim Schneiden von Sprengschnur: ausrieselndes Nitropenta entsorgen
  • Sprengbereiche festlegen und absperren
  • aus Zündbunkern  5  oder sicherer Entfernung (außerhalb des Sprengbereiches) zünden
  • nicht in Sprengschwaden aufhalten
  • Sprengstelle erst freigeben, wenn keine Gefahr für Leben und Gesundheit mehr besteht
  • für Sprengmittel sind besondere Bedingungen für Lagerung und Transport einzuhalten
  • Einhalten von Sicherheitsabständen bei Feuer-, Schneid- und Schweißarbeiten
  • Einhalten von Sicherheitsabständen bei elektrischer Beeinflussung

Störungsbeseitigung

  • Versagerbeseitigung nur durch fachkundige Person mit staatlicher Befähigung oder durch Sprengsachverständigen
  • bei Störungen: Ursache ermitteln und Verfahren optimieren

Anforderungen an das Personal

  • Der Umgang ist nur Personen mit staatlicher Befähigung erlaubt.
  • Sprenghelfer müssen zuverlässig, körperlich geeignet und mindestens 18 Jahre alt sein und unter ständiger Aufsicht eines Sprengberechtigten stehen.

Betriebsanweisungen 

  • Es müssen Festlegungen vorliegen über:
    • den Transport von Sprengmitteln,
    • das Aufbewahren von Sprengmitteln in Lagern,
    • das vorübergehende Aufbewahren von Sprengmitteln,
    • das Verhalten bei der Durchführung der Sprengarbeit,
    • das Verhalten bei Verlust, Fund und Beseitigung von Sprengmitteln,
    • das Antreffen von Versagern.

Persönliche Schutzausrüstungen

Schutzschuhe und Schutzhelm, bei gelatinösen Sprengstoffen evtl. geeignete Handschuhe

  >   Weitere Informationen

  • Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe
  • 1. – 3. Verordnung zum Sprengstoffgesetz
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz
  • Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen
  • Unfallverhütungsvorschrift(en), siehe Anhang
  • BGI 698 “Sicherheit bei Sprengarbeiten“
  • BGI 699 „Kommentar zur UVV Sprengarbeiten“
  • BGI 700 „Vermessung und Berechnung von Großbohrlochsprengungen“
  • CBT-Programm „Sicher und wirtschaftlich sprengen” der StBG
  • Zulassungsbeschränkungen des Herstellers beachten (Beipackzettel)

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