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A 2.15 Einsteigen und Einfahren in Silos
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Die häufigsten Gefahren
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- Abstürzen von Personen
- Verschütten und Einziehen von Personen
- erfasst werden von Fördereinrichtungen
- Benutzung von ungeeignetem Werkzeug in engen
Räumen
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Maßnahmen
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Allgemeine Maßnahmen
- Bei allen Arbeiten im Silo muss eine 2. Person
anwesend sein – keine Alleinarbeit.
- Luftkanonen müssen entspannt und gegen
Wiedereinschalten gesichert sein.
- Befüll-, Auflockerungs-, Misch-, Abzugseinrichtungen
müssen abgeschaltet und gegen Wiedereinschalten
gesichert sein.
- Es dürfen sich keine Schadstoffe in gefährlicher
Konzentration in der Atmosphäre im Silo befinden.
- Der Sauerstoffgehalt im Silo muss dem der Umgebung
entsprechen.
- Materialreste oberhalb der Einfahr-/Einstiegsöffnung
müssen entfernt werden.
- Es muss sichergesstellt sein, dass keine Werkzeuge
und Kleinteile herabfallen können.
- bei engen Räumen: siehe auch Kapitel A 4.5
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Arbeiten oberhalb des Schüttguts
- Ein Einsteigen ist unabhängig von der Höhe erlaubt,
solange ein Versinken im Schüttgut ausgeschlossen
ist, bzw. das Schüttgut nicht betreten
werden muss.
- Der Sicherungsposten muss Kontakt zu dem
Eingestiegenen halten, er bedient die Winde und
leitet ggf. Rettungsmaßnahmen ein.
- Das Einsteigen ist mit einer fest angebrachten
Leiter 1 bzw. Steigeisengängen erlaubt.
- Die Benutzung von Strickleitern ist verboten.
- Die Personen sind während des Einsteigens und
während des Aufenthaltes in Silos bis zu ihrem
Ausstieg mit einer Rettungswinde durch ein
straffes Seil zu verbinden.
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Arbeiten auf dem Schüttgut
- Wenn ein Versinken droht, muss unabhängig von
der Einfahrtiefe eine Siloeinfahreinrichtung nach
BGR 159 2 oder eine feste Arbeitsbühne benutzt
werden.
- Ein Sicherungsposten hat die Winde des
Einfahrgerätes zu bedienen und Kontakt zu der
eingefahrenen Person zu halten.
- Muss der Mitarbeiter im Silo das Einfahrgerät
verlassen, hat er sich mit kurzem Seil an der Siloeinfahreinrichtung
anzuschlagen, das Seil muss
durch dosiertes Anheben der Einrichtung straff gehalten
werden.
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Schriftliche Erlaubnis
- Der Unternehmer muss:
- eine Unterweisung der beim Einsteigen/Einfahren
beteiligten Personen vornehmen und eine
schriftliche Erlaubnis 3 ausstellen,
- eine für die Durchführung verantwortliche
Person (Aufsichtsführer) und einen Sicherungsposten
bestellen.
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Prüfungen
- Der Auffanggurt, die Seile, die Winden und
das Siloeinfahrgerät sind vor jeder Benutzung,
entsprechend den Vorgaben des Herstellers,
bzw. in regelmäßigen Abständen von einer
befähigten Person zu prüfen.
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Betriebsanweisungen
- Für das Einsteigen/Einfahren in Silos ist eine
Betriebsanweisung zu erstellen.
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Persönliche Schutzausrüstungen
- PSA gegen Absturz
- Kopfschutz, Handschutz, Fußschutz
- ggf. Atemschutz, Gehörschutz
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> Weitere Informationen
- Unfallverhütungsvorschrift(en), siehe Anhang
- BGR 117 „Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen“
- BGR 198 „Einsatz von Persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz“
- BGR 159 „Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel“
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