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A 2.1 Erdbaumaschinen

  Die häufigsten Gefahren

  • Abstürzen von Personen beim Auf- und Absteigen sowie bei Arbeiten auf der Maschine
  • Abstürzen, Umkippen und Überschlagen
  • Anfahren von Personen und Geräten

  Maßnahmen

Technische Anforderungen

  • Hilfsmittel zur Sichtverbesserung, z. B. durch Spiegel oder Kamerasysteme
  • beim Einsatz in Steinbrüchen vor Abbauwänden müssen die Geräte ein stabiles, normgerechtes Schutzdach haben
  • sichere Zugänge zu Führerhäusern und Arbeitsbühnen
  • Sicherung von Hydraulikzylindern gegen unbeabsichtigte Bewegungen

Betrieb

  • Erdbaumaschinen dürfen nur entsprechend den Verwendungsbestimmungen des Herstellers eingesetzt werden.
  • Nicht im Gefahrenbereich der Maschine aufhalten  1 ,  2 .
  • Hat der Fahrer keine ausreichende Sicht auf den Fahr- und Schwenkbereich, so müssen Einweiser und/oder Hilfsmittel eingesetzt werden.
  • Vor Aufnahme der Arbeit hat sich der Fahrer vom betriebssicheren Zustand der Maschine zu überzeugen.
  • Beim Auf- und Abstieg auf das/vom Gerät müssen Haltegriffe benutzt werden. Nicht vom Fahrzeug abspringen  3 .
  • Personen dürfen nicht unter angehobene Lasten oder Arbeitseinrichtungen treten.
  • Die Aufstandfläche der Maschinen sowie die Fahrwege müssen ausreichend tragfähig und sicher sein. Besteht die Möglichkeit, dass die Geräte abstürzen oder umkippen können, so sind besondere Sicherungsmaßnahmen durchzuführen.
  • Zu Gräben und Böschungen sind ausreichende Sicherheitsabstände einzuhalten.
  • Vorhandene Sicherheitsgurte sind anzulegen.
  • Bei Arbeitsunterbrechungen ist die Arbeitseinrichtung abzusenken und das Gerät gegen unbeabsichtigte Bewegungen und unbefugte Benutzung zu sichern.
  • Die Durchführung von Arbeiten aus der Arbeitseinrichtung, z. B. Radlader- bzw. Baggerschaufel, sind nicht erlaubt.
  • Zur Reduzierung der Staub- und Lärmeinwirkung sind Türen und Fenster des Führerhauses geschlossen zu halten.
  • Zu elektrischen Freileitungen sind Sicherheitsabstände einzuhalten (siehe Tabelle).
  • Durchfahrtshöhen und Durchfahrtsbreiten sind zu beachten.
  • Bei Abbrucharbeiten sind die Bestimmungen des Kapitels A 4.2 zu beachten.
  • SKW dürfen nur mit abgesenkter Mulde verfahren werden.
  • Werden die Geräte im öffentlichen Verkehrsbereich eingesetzt, sind die besonderen Bedingungen zu beachten (s. auch Kapitel A 1.21).



Nenn-
spannung (Volt)
Sicherheits-
abstand
bis 1000 V 1,0 m
über 110 kV bis 220 kV 3,0 m
über 110 kV bis 220 kV 4,0 m
über 220 kV bis 380 kV oder bei unbekannter Nennspannung 5,0 m
Sicherheitsabstände zu Freileitungen

Bagger und Radlader im Hebezeugbetrieb:

  • sind nur zulässig, wenn der Hersteller in seiner Betriebsanleitung dies als bestimmungsgemäße Verwendung beschrieben hat.
  • Lasten nicht über Personen führen.
  • Angeschlagene Lasten ggf. mit Leitseilen führen. Begleitpersonen zum Führen der Last müssen sich im Sichtbereich des Baggerführers aufhalten.
  • Vom Hersteller beschriebene Anschlagpunkte müssen benutzt werden.
  • Hilfsmittel müssen vom Hersteller für das bestimmte Gerät und einen bestimmten Einsatzzweck geeignet sein.
  • Hydraulikbagger müssen mit Überlastwarneinrichtungen und an den Auslegerzylindern mit Schlauchbruchsicherungen ausgestattet sein.
  • Seilbagger müssen folgende Sicherheitseinrichtungen haben:
    • gegen unbeabsichtigtes Zurücklaufen der Last
    • Lastmomentbegrenzer bzw. Überlastwarneinrichtungen
    • Notendhalteinrichtung für die Aufwärtsbewegung der Hub- und Auslegereinziehwerke.

Störungsbeseitigung/Wartung

  • Auftrittflächen und Zugänge sind in trittsicherem Zustand zu halten.
  • Ein Aufenthalt unter ungesicherten, angehobenen Arbeitseinrichtungen und Auslegerarmen ist nicht erlaubt. Hier ist eine formschlüssige Sicherung, z. B. mit Manschetten an den Kolbenstangen, notwendig  4 .
  • Bei Arbeiten im Knickgelenk des Radladers muss dieses durch eine formschlüssige Verbindung festgelegt werden.
  • Bei Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sind - Geräte gegen unbeabsichtigte Bewegung zu sichern.
  • Beim Radwechsel sind Hilfseinrichtungen zu nutzen.

Prüfungen

  • regelmäßige Prüfung durch eine befähigte Person

Beschäftigungsbeschränkung

  • Mit der Bedienung und Wartung dürfen nur unterwiesene, mindestens 18 Jahre alte, körperlich und geistig geeignete und schriftlich beauftragte Personen eingesetzt werden.

Persönliche Schutzausrüstungen

  • Beträgt der Beurteilungspegel für Lärm mehr als 85 dB(A), so muss Gehörschutz getragen werden. (s. auch Kapitel A 1.8).
  • Verlässt der Fahrer das Gerät, so sind persönliche Schutzausrüstungen zu tragen, die im Unternehmen erforderlich sind.

  >   Weitere Informationen

  • Unfallverhütungsvorschrift(en), siehe Anlage
  • EN 474 „Erdbaumaschinen”
  • DIN 4124 „Sicherheitsabstände zu Gräben und verbauten Baugruben“

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