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A 2.1 Erdbaumaschinen
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Die häufigsten Gefahren
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- Abstürzen von Personen beim Auf- und Absteigen
sowie bei Arbeiten auf der Maschine
- Abstürzen, Umkippen und Überschlagen
- Anfahren von Personen und Geräten
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Maßnahmen
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Technische Anforderungen
- Hilfsmittel zur Sichtverbesserung, z. B. durch Spiegel
oder Kamerasysteme
- beim Einsatz in Steinbrüchen vor Abbauwänden
müssen die Geräte ein stabiles, normgerechtes
Schutzdach haben
- sichere Zugänge zu Führerhäusern und Arbeitsbühnen
- Sicherung von Hydraulikzylindern gegen unbeabsichtigte
Bewegungen
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Betrieb
- Erdbaumaschinen dürfen nur entsprechend
den Verwendungsbestimmungen des Herstellers
eingesetzt werden.
- Nicht im Gefahrenbereich der Maschine aufhalten
1 ,
2 .
- Hat der Fahrer keine ausreichende Sicht auf den
Fahr- und Schwenkbereich, so müssen Einweiser
und/oder Hilfsmittel eingesetzt werden.
- Vor Aufnahme der Arbeit hat sich der Fahrer vom
betriebssicheren Zustand der Maschine zu überzeugen.
- Beim Auf- und Abstieg auf das/vom Gerät müssen
Haltegriffe benutzt werden. Nicht vom Fahrzeug
abspringen
3 .
- Personen dürfen nicht unter angehobene Lasten oder
Arbeitseinrichtungen treten.
- Die Aufstandfläche der Maschinen sowie die Fahrwege
müssen ausreichend tragfähig und sicher sein.
Besteht die Möglichkeit, dass die Geräte abstürzen
oder umkippen können, so sind besondere
Sicherungsmaßnahmen durchzuführen.
- Zu Gräben und Böschungen sind ausreichende
Sicherheitsabstände einzuhalten.
- Vorhandene Sicherheitsgurte sind anzulegen.
- Bei Arbeitsunterbrechungen ist die Arbeitseinrichtung
abzusenken und das Gerät gegen unbeabsichtigte
Bewegungen und unbefugte Benutzung
zu sichern.
- Die Durchführung von Arbeiten aus der Arbeitseinrichtung,
z. B. Radlader- bzw. Baggerschaufel,
sind nicht erlaubt.
- Zur Reduzierung der Staub- und Lärmeinwirkung
sind Türen und Fenster des Führerhauses geschlossen
zu halten.
- Zu elektrischen Freileitungen sind Sicherheitsabstände
einzuhalten (siehe Tabelle).
- Durchfahrtshöhen und Durchfahrtsbreiten sind zu
beachten.
- Bei Abbrucharbeiten sind die Bestimmungen des
Kapitels A 4.2 zu beachten.
- SKW dürfen nur mit abgesenkter Mulde verfahren
werden.
- Werden die Geräte im öffentlichen Verkehrsbereich
eingesetzt, sind die besonderen Bedingungen zu
beachten (s. auch Kapitel A 1.21).
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Nenn- spannung (Volt) |
Sicherheits- abstand |
| bis 1000 V |
1,0 m |
| über 110 kV bis 220 kV |
3,0 m |
| über 110 kV bis 220 kV |
4,0 m |
| über 220 kV bis 380 kV
oder bei unbekannter Nennspannung |
5,0 m |
Sicherheitsabstände zu
Freileitungen
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Bagger und Radlader im Hebezeugbetrieb:
- sind nur zulässig, wenn der Hersteller in seiner
Betriebsanleitung dies als bestimmungsgemäße
Verwendung beschrieben hat.
- Lasten nicht über Personen führen.
- Angeschlagene Lasten ggf. mit Leitseilen führen.
Begleitpersonen zum Führen der Last müssen sich
im Sichtbereich des Baggerführers aufhalten.
- Vom Hersteller beschriebene Anschlagpunkte müssen
benutzt werden.
- Hilfsmittel müssen vom Hersteller für das bestimmte
Gerät und einen bestimmten Einsatzzweck geeignet
sein.
- Hydraulikbagger müssen mit Überlastwarneinrichtungen
und an den Auslegerzylindern mit
Schlauchbruchsicherungen ausgestattet sein.
- Seilbagger müssen folgende Sicherheitseinrichtungen
haben:
- gegen unbeabsichtigtes Zurücklaufen der Last
- Lastmomentbegrenzer bzw. Überlastwarneinrichtungen
- Notendhalteinrichtung für die Aufwärtsbewegung
der Hub- und Auslegereinziehwerke.
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Störungsbeseitigung/Wartung
- Auftrittflächen und Zugänge sind in trittsicherem
Zustand zu halten.
- Ein Aufenthalt unter ungesicherten, angehobenen
Arbeitseinrichtungen und Auslegerarmen ist nicht
erlaubt. Hier ist eine formschlüssige Sicherung,
z. B. mit Manschetten an den Kolbenstangen,
notwendig
4 .
- Bei Arbeiten im Knickgelenk des Radladers muss
dieses durch eine formschlüssige Verbindung festgelegt
werden.
- Bei Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sind -
Geräte gegen unbeabsichtigte Bewegung zu sichern.
- Beim Radwechsel sind Hilfseinrichtungen zu nutzen.
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Prüfungen
- regelmäßige Prüfung durch eine befähigte Person
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Beschäftigungsbeschränkung
- Mit der Bedienung und Wartung dürfen nur unterwiesene,
mindestens 18 Jahre alte, körperlich und
geistig geeignete und schriftlich beauftragte Personen
eingesetzt werden.
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Persönliche Schutzausrüstungen
- Beträgt der Beurteilungspegel für Lärm mehr als
85 dB(A), so muss Gehörschutz getragen werden.
(s. auch Kapitel A 1.8).
- Verlässt der Fahrer das Gerät, so sind persönliche
Schutzausrüstungen zu tragen, die im Unternehmen
erforderlich sind.
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> Weitere Informationen
- Unfallverhütungsvorschrift(en), siehe Anlage
- EN 474 „Erdbaumaschinen”
- DIN 4124 „Sicherheitsabstände zu Gräben und verbauten Baugruben“
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