Inhaltsverzeichnis > A 1 – Allgemeines > A 1.28
Diese Seite als PDF
|
A 1.28 Schalteinrichtungen
|
|
Mit Schalteinrichtungen werden Bewegungen von
Maschinen und Anlagen gestartet oder angehalten.
Schalteinrichtungen befinden sich in elektrischen,
hydraulischen und pneumatischen Steuerungen.
|
Die häufigsten Gefahren
|
- unerwarteter Anlauf von Maschinen
- ungesicherter Nachlauf von Maschinen und Anlagen
- elektrischer Schlag infolge Nichtbetätigens des
Hauptschalters und des Arbeitens an unter Spannung
stehender Teile
- Gefährdungen durch Manipulation an Sicherheitseinrichtungen,
z. B. Verriegelungen
|
Maßnahmen
|
Technische Anforderungen
- Schalteinrichtungen nach den zu erwartenden
Beanspruchungen auswählen,
z. B. Positionsschalter
1 , Lichtschranken
2 ,
Schaltleisten elektrisch/pneumatisch, Schaltbügel.
- Das Entfernen oder Öffnen von Schutzeinrichtungen
darf erst möglich sein, nachdem die gefahrbringenden
Bewegungen beendet sind, z. B. Nachlaufsicherung.
- Schalteinrichtungen mit Schutzfunktion müssen so
installiert werden, dass sie nicht auf einfache Weise
umgangen werden können.
- Jeder elektrische Antrieb benötigt einen Hauptschalter
3 .
- Für Antriebe, die gemeinsam betrieben werden,
genügt ein Hauptschalter.
- Hauptschalter müssen abschließbar sein, um ein
unbeabsichtigtes Wiedereinschalten zu verhindern.
- Not-Aus-Schalteinrichtungen müssen in geeigneter
Zahl vorhanden und gekennzeichnet sein, insbesondere
bei großflächigen und verketteten Anlagen.
|

 |
Betrieb/Reparatur/Wartung
- Schalteinrichtungen dürfen nicht manipuliert werden.
- Bei Reparatur- und Wartungsarbeiten ist der Hauptschalter
auszuschalten und gegen Wiedereinschalten
zu sichern
4
(mit Not-Aus-Schaltern werden die
Anlagen im Gefahrenfalle schnell abgeschaltet;
mit ihnen erfolgt keine allpolige Trennung vom Netz).
|
Prüfungen
- regelmäßige Prüfung der Schalteinrichtungen durch
eine befähigte Person
|
 |
Anforderungen an das Personal
- Reparatur-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten
dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die
die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten
besitzen, z. B. Elektrofachkräfte.
|
> Weitere Informationen
- BGV A 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“
- EN 60 204 Teil 1 „Elektrische Ausrüstung von Maschinen – Allgemeine Anforderungen“
- EN 954 Teil 1 „Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen“
- EN 982 „Sicherheit von Maschinen – Anforderungen an fluidtechnische Anlagen und deren
Bauteile; Hydraulik“
- EN 983 „Sicherheit von Maschinen – Anforderungen an fluidtechnische Anlagen und deren
Bauteile; Pneumatik“
- EN 1037 „Sicherheit von Maschinen – Vermeidung von unerwartetem Anlauf“
- VDE-Bestimmungen
|
Zurück zum Inhaltsverzeichnis
Zurück zum Inhalt "Grundlagen"